Förderverein & Schulpflegschaft

Gemeinsame Arbeit am Kopernikus-Gymnasium Niederkassel

Satzung des Fördervereins

 

Die Satzung zum Download

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein Kopernikus-Gymnasium der Stadt Niederkassel e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg, Registernummer VR 760 mit der ursprünglichen Satzung vom 18.10.1973 am 02.05.1974 eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Niederkassel. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. eines Jahres und endet am 31.12. des Jahres.

§2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Förderung unterstützt insbesondere die Schulmediathek, Unterrichtsmöglichkeiten aller Fächer sowie Schüler/innen bei schulisch veranlassten Veranstaltungen.
Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.

§3 Mitglieder

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und die Zustimmung des Vorstandes erworben. Sie endet durch Kündigung des Mitglieds mit einer einmonatigen Frist zum 31.07. eines Jahres, die schriftlich an den Vorstand des Vereins zu erfolgen hat. Die Mitgliedschaft erlischt ferner mit sofortiger Wirkung bei Ausschluss aus dem Verein durch die Mitgliederversammlung, den Vorstand oder bei Tod des Mitgliedes. Bei Ausscheiden hat das Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon. Eine anteilige Rückerstattung des Jahresbeitrages erfolgt nicht.

§4 Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 15,00 EURO und ist in einer Summe zu entrichten. Eine Änderung des Mindestjahresbeitrags ist durch einen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

§5 Organe

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
     
§6 Mitgliederversammlung

In jedem Geschäftsjahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n mit der Zusendung einer Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
Die Beschlüsse werden – mit Ausnahme zu dem im § 9 vorgesehenen Fall – mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten. Im Anschluss findet eine allgemeine Aussprache statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes zu befinden. Diese kann eine/n oder mehrere Rechnungsprüfer/innen bestellen, die dann vor dem Beschluss über die Entlastung zu hören sind.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf mit einer Frist von zwei Wochen vom Vorstand einberufen. Die/der Vorsitzende hat die außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Viertel der Mitglieder dieses in Schriftform verlangen.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Schriftführer/in und von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Schriftführer/in
  • dem/der Kassierer/in
  • dem/der Beisitzer/in 1
  • dem/der Beisitzer/in 2
  • dem/der Schulpflegschaftsvorsitzenden
  • dem/der Beisitzer/in (der/die von der Schulpflegschaft für die Amtsperiode gewählt wird)

und Mitgliedern mit beratender Stimme:

  •  dem/der Schulleiter/in

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
Der Vorstand wird mit versetztem Wahlturnus von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Wahlturnus:

1. Jahr – Vorsitzende/r und Beisitzer/in (1)
2. Jahr – stellvertretende/r Vorsitzende/r und Beisitzer/in (2)
3. Jahr – Kassierer/in und Schriftführer/in

Für dieselbe Vorstandsfunktion sind nur zwei aufeinander folgende Wiederwahlen möglich.
Der bestehende Vorstand bleibt bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt.
Die Mitgliederversammlung kann auch während der Amtszeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder vorzeitig abberufen. Für die vorzeitige Abberufung des Vorstandes gilt §9, Absatz 1 bis 3 sinngemäß.
Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassierer/in und der/die Schriftführer/in sind Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins ist die Mitwirkung des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden und eines weiteren Mitgliedes des geschäftsführen- den Vorstandes nötig. Der Vorstand leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand erledigt die Geschäfte, die nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zur Erfüllung dieser Geschäfte kann der Vorstand bis zu zwei Personen (ohne Stimmrecht) zur fachlichen Unterstützung in den Vorstand kooptieren. Die Kooption endet mit dem jeweiligen Projekt bzw. mit dem Ablauf der Amtsperiode des/der 1. Vorsitzenden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§8 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung können durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse nach §4.

§9 Ablösung von Vorstandsmitgliedern

Die Mitgliederversammlung, welche die Ablösung von Vorstandsmitgliedern beschließen soll, ist mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder entscheidend.
Bei Ablösung von Vorstandmitgliedern ist sofort ein Ersatz zu wählen bzw. kommissarisch von der Mitgliederversammlung einzusetzen.

§10 Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des Vereins beschließen soll, ist mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder entscheidend.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Niederkassel mit der Auflage, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Kopernikus-Gymnasiums der Stadt Niederkassel und zusätzlich zu den staatlichen Zuschüssen zu verwenden. Die Vereinsmitglieder haben bei der Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf dessen Vereinsvermögen. Eine Ausschüttung vom Vereinsvermögen an die Mitglieder ist unzulässig.
 

 

Niederkassel, den 14. September 2009

zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.06.2021 (§1, S. 4 Geschäftsjahr)